RS Vwgh 2017/11/22 Ro 2017/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
26/01 Wettbewerbsrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KartG 1988 §142;
ORF-G 2001 §38b;
TKG 2003 §111 Abs1;
TKG 2003 §111;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 38b ORF-G 2001 fand im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 Eingang in das ORF-G 2001. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf. Ferner sollte sich § 38b ORF-G 2001 inhaltlich an § 111 TKG 2003 orientieren (ErläutRV 611 BlgNR 24. GP 56). Auch nach dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Abschöpfung nach dem Ausmaß des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, der nicht monetär bezifferbar sein muss und auch in einem Wettbewerbsvorteil bestehen kann, der das Potenzial eines späteren Gewinnes umfasst (ErläutRV 128 BlgNR 22. GP 21). Im Unterschied zur Rechtslage nach § 38b ORF-G 2001 erfolgt die Festsetzung und Abschöpfung des Betrages nach § 111 TKG 2003 allerdings nicht durch die Regulierungsbehörde selbst; diese kann vielmehr beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären (§ 111 Abs. 1 erster Satz TKG 2003). In ihrer Ausführung nachgebildet wurde diese Bestimmung ihrerseits der Geldbuße nach § 142 KartG 1988, die mit BGBl. I Nr. 62/2002 eingeführt wurde.Paragraph 38 b, ORF-G 2001 fand im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, Eingang in das ORF-G 2001. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf. Ferner sollte sich Paragraph 38 b, ORF-G 2001 inhaltlich an Paragraph 111, TKG 2003 orientieren (ErläutRV 611 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 56). Auch nach dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Abschöpfung nach dem Ausmaß des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, der nicht monetär bezifferbar sein muss und auch in einem Wettbewerbsvorteil bestehen kann, der das Potenzial eines späteren Gewinnes umfasst (ErläutRV 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 21). Im Unterschied zur Rechtslage nach Paragraph 38 b, ORF-G 2001 erfolgt die Festsetzung und Abschöpfung des Betrages nach Paragraph 111, TKG 2003 allerdings nicht durch die Regulierungsbehörde selbst; diese kann vielmehr beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären (Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz TKG 2003). In ihrer Ausführung nachgebildet wurde diese Bestimmung ihrerseits der Geldbuße nach Paragraph 142, KartG 1988, die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, eingeführt wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030011.J01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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