RS Vwgh 2017/11/22 Ro 2016/17/0003

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
34 Monopole

Norm

AVOG 2010 §9 Abs3
AVOGDV 2010 §10b
GSpG 1989 §50 Abs1
GSpG 1989 §50 Abs2
GSpG 1989 §50 Abs3
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2015/I/118

Rechtssatz

§ 50 Abs. 3 GSpG sieht vor, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind, wobei gemäß § 50 Abs. 2 GSpG zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörde - mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde. Diese gesetzlichen Bestimmungen gehen daher davon aus, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß § 50 Abs. 2 und 3 GSpG als Organe der Abgabenbehörde tätig werden und daher, soweit sie nicht selbst im Auftrag der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 50 Abs. 1 GSpG tätig werden, dieser zurechenbar sind.Paragraph 50, Absatz 3, GSpG sieht vor, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind, wobei gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörde - mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, hinzugefügt wurde. Diese gesetzlichen Bestimmungen gehen daher davon aus, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 - DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 3 GSpG als Organe der Abgabenbehörde tätig werden und daher, soweit sie nicht selbst im Auftrag der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG tätig werden, dieser zurechenbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J07

Im RIS seit

26.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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