RS Vwgh 2017/11/22 Ro 2014/06/0080

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0016 E 5. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist eine Anwesenheit einer Partei bei der Befragung von Zeugen und Parteien nicht vorgesehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060080.J04

Im RIS seit

10.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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