Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0484 Ra 2017/19/0483Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0137 E 21. Februar 2017 RS 2Stammrechtssatz
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 MRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063, mit weiteren Nachweisen).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 MRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190482.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018