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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0471 Ra 2017/19/0473 Ra 2017/19/0472Rechtssatz
Sofern die revisionswerbenden Parteien vorbringen, Griechenland sei der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung der Asylanträge, da die Familie in Griechenland erstmals europäischen Boden betreten hätte, so ist auf das hg. Leiterkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069 zu verweisen. Darin hat der VwGH bereits die Frage geklärt, dass bei einem kurzen Zeitraum der Abwesenheit aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten gerade im Hinblick darauf, dass im Mitgliedstaat der ersten Einreise - Griechenland - (nach wie vor) im Asylsystem systemische Mängel herrschen, bei der gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung fortzusetzenden Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates weiterhin auch Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung anzuwenden ist.Sofern die revisionswerbenden Parteien vorbringen, Griechenland sei der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung der Asylanträge, da die Familie in Griechenland erstmals europäischen Boden betreten hätte, so ist auf das hg. Leiterkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069 zu verweisen. Darin hat der VwGH bereits die Frage geklärt, dass bei einem kurzen Zeitraum der Abwesenheit aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten gerade im Hinblick darauf, dass im Mitgliedstaat der ersten Einreise - Griechenland - (nach wie vor) im Asylsystem systemische Mängel herrschen, bei der gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung fortzusetzenden Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates weiterhin auch Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung anzuwenden ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190470.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018