RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/19/0421

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - gleichwohl er in § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht ausdrücklich festgelegt hat, durch wen die Vorlage erfolgt sein muss, um die Entscheidungsfrist auszulösen - vor Augen hatte, dass die Entscheidungsfrist für das VwG in jenem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem die Verwaltungsbehörde, bei der die Beschwerde einzubringen war, die Beschwerde dem VwG vorgelegt hat. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass sich die Beschwerde in jenem Fall, in dem sie bei der Behörde einzubringen ist, in den Händen der Behörde befindet und dieser an sich die Vorlage der Beschwerde an das VwG obliegt. Eine andere Sichtweise stünde zudem (bezogen auf die hier maßgebliche Bescheidbeschwerde) im Spannungsverhältnis zu der der Behörde offenstehenden Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Würde sich doch bei jener anderen Sichtweise, wonach die Vorlage der Beschwerde mit Rechtsfolgen bewehrt durch wen auch immer erfolgen könnte, eben diese Zuständigkeit als fraglich darstellen. Eine solche Situation kann aber dann nicht mehr eintreten, wenn die der Behörde für die Behandlung der Beschwerde zur Verfügung stehende - sei es im VwGVG 2014 oder in Sonderbestimmungen festgesetzte - Frist abgelaufen ist.Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - gleichwohl er in Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht ausdrücklich festgelegt hat, durch wen die Vorlage erfolgt sein muss, um die Entscheidungsfrist auszulösen - vor Augen hatte, dass die Entscheidungsfrist für das VwG in jenem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem die Verwaltungsbehörde, bei der die Beschwerde einzubringen war, die Beschwerde dem VwG vorgelegt hat. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass sich die Beschwerde in jenem Fall, in dem sie bei der Behörde einzubringen ist, in den Händen der Behörde befindet und dieser an sich die Vorlage der Beschwerde an das VwG obliegt. Eine andere Sichtweise stünde zudem (bezogen auf die hier maßgebliche Bescheidbeschwerde) im Spannungsverhältnis zu der der Behörde offenstehenden Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Würde sich doch bei jener anderen Sichtweise, wonach die Vorlage der Beschwerde mit Rechtsfolgen bewehrt durch wen auch immer erfolgen könnte, eben diese Zuständigkeit als fraglich darstellen. Eine solche Situation kann aber dann nicht mehr eintreten, wenn die der Behörde für die Behandlung der Beschwerde zur Verfügung stehende - sei es im VwGVG 2014 oder in Sonderbestimmungen festgesetzte - Frist abgelaufen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190421.L07

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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