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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 34 Abs. 1 VwGVG 2014 stellt (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017, weshalb auf die damit erfolgte Änderung nicht weiter Bedacht genommen werden muss) - hinsichtlich der hier interessierenden Bescheidbeschwerde - darauf ab, dass "die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde" beginnt. Unzweifelhaft steht diese Bestimmung im Zusammenhang (insbesondere) mit § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 VwGVG 2014 (sowie sämtlichen weiteren Bestimmungen, wie etwa § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 VwGVG 2014), die eine Pflicht der Verwaltungsbehörde - bei der die Beschwerde einzubringen war - zur Vorlage der Beschwerde (in der Regel unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens) an das Verwaltungsgericht festlegen.Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 stellt (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, weshalb auf die damit erfolgte Änderung nicht weiter Bedacht genommen werden muss) - hinsichtlich der hier interessierenden Bescheidbeschwerde - darauf ab, dass "die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde" beginnt. Unzweifelhaft steht diese Bestimmung im Zusammenhang (insbesondere) mit Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG 2014 (sowie sämtlichen weiteren Bestimmungen, wie etwa Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG 2014), die eine Pflicht der Verwaltungsbehörde - bei der die Beschwerde einzubringen war - zur Vorlage der Beschwerde (in der Regel unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens) an das Verwaltungsgericht festlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190421.L06Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019