Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Rechtssatz
Zur Änderung des § 2 Abs. 1 Z 22 und des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wird in den Erläuterungen zum FrÄG 2017 (auszugsweise) ausgeführt (IA 2285/A 25. GP 75 und 83): "Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 22): Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des § 35 Abs. 5, auf die verwiesen wird." "Zu Z 15 (§ 35 Abs. 5): Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familienangehörigen für die Anwendung des § 35 vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL zum Recht auf Familienzusammenführung." Damit wird bezüglich der Änderung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nur zum Ausdruck gebracht, dass infolge der Änderung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, die ihrerseits im Hinblick auf Vorschriften der RL 2003/86/EG ("Familienzusammenführungsrichtlinie") vorgenommen wurde, auch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzupassen gewesen sei. Es ist aber den Materialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 davon ausgegangen wäre, schon die zuvor geltenden Bestimmungen wären im Sinn der mit dem FrÄG 2017 geänderten Rechtslage zu verstehen gewesen.Zur Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wird in den Erläuterungen zum FrÄG 2017 (auszugsweise) ausgeführt (IA 2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 75 und 83): "Zu Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,): Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des Paragraph 35, Absatz 5,, auf die verwiesen wird." "Zu Ziffer 15, (Paragraph 35, Absatz 5,): Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familienangehörigen für die Anwendung des Paragraph 35, vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL zum Recht auf Familienzusammenführung." Damit wird bezüglich der Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nur zum Ausdruck gebracht, dass infolge der Änderung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, die ihrerseits im Hinblick auf Vorschriften der RL 2003/86/EG ("Familienzusammenführungsrichtlinie") vorgenommen wurde, auch die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzupassen gewesen sei. Es ist aber den Materialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 davon ausgegangen wäre, schon die zuvor geltenden Bestimmungen wären im Sinn der mit dem FrÄG 2017 geänderten Rechtslage zu verstehen gewesen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190355.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018