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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art2 litj;Rechtssatz
Für den VwGH ist nicht ersichtlich, dass sich aus den Vorschriften der Statusrichtlinie ergeben würde, dass einem nicht im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen allein aufgrund des Bestehens formeller familiärer Bande - wie etwa dem Eheband - der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Art. 2 lit. j Statusrichtlinie, auf den sich Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie bezieht, sieht (unter anderem) ausdrücklich vor, dass nur dann (im Sinn dieser Richtlinie) von Familienangehörigen (hier: eines Asylberechtigten) gesprochen werden kann, wenn sich diese "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten", und "sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat". Überdies kann davon, dass im Sinn des Art. 23 Abs. 1 Statusrichtlinie der "Familienverband aufrechterhalten werden kann", dann nicht gesprochen werden, wenn familiäre Bindungen zu verneinen sind.Für den VwGH ist nicht ersichtlich, dass sich aus den Vorschriften der Statusrichtlinie ergeben würde, dass einem nicht im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen allein aufgrund des Bestehens formeller familiärer Bande - wie etwa dem Eheband - der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Artikel 2, Litera j, Statusrichtlinie, auf den sich Artikel 23, Absatz 2, dieser Richtlinie bezieht, sieht (unter anderem) ausdrücklich vor, dass nur dann (im Sinn dieser Richtlinie) von Familienangehörigen (hier: eines Asylberechtigten) gesprochen werden kann, wenn sich diese "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten", und "sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat". Überdies kann davon, dass im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Statusrichtlinie der "Familienverband aufrechterhalten werden kann", dann nicht gesprochen werden, wenn familiäre Bindungen zu verneinen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190218.L12Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018