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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34 Abs2 Z2;Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass ein Familienleben nach der Rechtsprechung des VwGH zwischen Ehegatten ipso iure besteht (Hinweis VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152). Dies bedeutet aber auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Da mit den hier gegenständlichen Bestimmungen (§§ 34 und 35 AsylG 2005) insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 MRK Berücksichtigung finden sollen, was auch durch den Verweis auf eben diese Norm in § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, dass damit eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechts hintangehalten werden soll. Zudem macht nur bei solcher Sichtweise die weitere Voraussetzung Sinn, wonach die Zuerkennung des Schutzstatus an den Familienangehörigen nach dieser Bestimmung nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterführung des Familienlebens nicht in einem anderen Staat möglich ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass die Voraussetzung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 8 MRK eröffnet ist.Es mag zutreffen, dass ein Familienleben nach der Rechtsprechung des VwGH zwischen Ehegatten ipso iure besteht (Hinweis VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152). Dies bedeutet aber auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Da mit den hier gegenständlichen Bestimmungen (Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005) insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, MRK Berücksichtigung finden sollen, was auch durch den Verweis auf eben diese Norm in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, dass damit eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechts hintangehalten werden soll. Zudem macht nur bei solcher Sichtweise die weitere Voraussetzung Sinn, wonach die Zuerkennung des Schutzstatus an den Familienangehörigen nach dieser Bestimmung nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterführung des Familienlebens nicht in einem anderen Staat möglich ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 immer schon allein dann erfüllt wäre, wenn überhaupt der Anwendungsbereich des Artikel 8, MRK eröffnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190218.L06Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018