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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 legt jene Kriterien fest, unter denen die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, (auch) dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat. Darauf nimmt § 35 Abs. 4 AsylG 2005 Bezug, wenn davon gesprochen wird, dass die Vertretungsbehörde dem Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen hat, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, um die Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gesetzmäßig erstatten zu können, auch zu prüfen hat, ob entsprechend § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist. Denn nur dann, wenn auch diese Voraussetzung zu bejahen ist, kann davon ausgegangen werden, dass es gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Familienangehörigen kommen kann.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 legt jene Kriterien fest, unter denen die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, (auch) dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat. Darauf nimmt Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 Bezug, wenn davon gesprochen wird, dass die Vertretungsbehörde dem Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen hat, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, um die Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 gesetzmäßig erstatten zu können, auch zu prüfen hat, ob entsprechend Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist. Denn nur dann, wenn auch diese Voraussetzung zu bejahen ist, kann davon ausgegangen werden, dass es gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Familienangehörigen kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190218.L05Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018