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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland nicht mehr kennt, ist entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 MRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.Für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland nicht mehr kennt, ist entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, MRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190218.L02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018