RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/19/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0145 E 28. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen einer Wahrunterstellung ist es erforderlich, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Sachverhaltsvorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 und E das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190177.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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