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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO stellt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Art. 23 Dublin III-VO die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO anknüpft, bei deren Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO zu laufen beginnt.Ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 23, Dublin III-VO stellt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der andere Mitgliedstaat nach Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 18, Absatz eins, Litera b, c, oder d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Artikel 23, Dublin III-VO die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO anknüpft, bei deren Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO zu laufen beginnt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190081.L09Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018