RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/19/0081

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litc;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litd;
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs5;
32013R0604 Dublin-III Art23;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO stellt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Art. 23 Dublin III-VO die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO anknüpft, bei deren Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO zu laufen beginnt.Ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 23, Dublin III-VO stellt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ein Ersuchen um Wiederaufnahme auf der Grundlage der "Auffassung" dar, dass der andere Mitgliedstaat nach Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 18, Absatz eins, Litera b, c, oder d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dem entspricht daher ein Gesuch, in dem noch nicht endgültig von der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates ausgegangen wird, sondern diese von weiteren Erhebungen abhängig gemacht und eine Antwort auf das Gesuch daher ausdrücklich nicht verlangt wird, nicht. Eine andere Sichtweise verbietet sich auch schon deshalb, weil an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinn des Artikel 23, Dublin III-VO die "zwingende" Frist zur Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO anknüpft, bei deren Versäumung davon "auszugehen" ist, dass dem Gesuch stattgegeben wird, wodurch die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat übergeht und die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO zu laufen beginnt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190081.L09

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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