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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;Rechtssatz
Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt.Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Artikel 22, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0063 Ghezelbash VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190081.L05Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018