RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/19/0081

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
62015CJ0063 Ghezelbash VORAB;
62016CJ0201 Shiri VORAB;
62016CJ0670 Mengesteab VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt.Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. Juni 2016, C- 63/15, Ghezelbash, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, Mengesteab und Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri) ist klargestellt, dass an die Versäumung der Fristen für das Stellen eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie auch für die Antwort auf ein solches Gesuch klare Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Versäumung der Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. eines Wiederaufnahmegesuches nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO führen demnach zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Dasselbe gilt für die Versäumung der Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO. Unter Beachtung des vom EuGH dargelegten zwingenden Charakters der Fristen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn und der Ablauf dieser Fristen - ebenso wie der Fristen zur Antwort auf ein Aufnahmegesuch nach Artikel 22, Absatz eins, Dublin III-VO bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO - nicht der Disposition der beteiligten Mitgliedstaaten unterliegt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0063 Ghezelbash VORAB
EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORAB
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190081.L05

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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