RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/19/0081

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;
62016CJ0670 Mengesteab VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Urteil vom 26.7.2017, Rs C-670/16, Mengesteab, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist berufen kann. Dazu hat der EuGH festgehalten, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Kapitel III der Dublin III-VO obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen. Im Verfahren sind daher insbesondere eine Reihe zwingender Fristen zu beachten. Mit Blick auf die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO hat der EuGH dazu ausgeführt, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig wird, wenn das Gesuch nicht innerhalb der genannten Fristen unterbreitet wird. Eine Entscheidung, mit der die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, angeordnet wird, kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Fristen abgelaufen sind. Dass der ersuchte Mitgliedstaat bereit wäre, die betreffende Person trotz Fristenablaufes aufzunehmen, ist nicht ausschlaggebend.Mit Urteil vom 26.7.2017, Rs C-670/16, Mengesteab, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der in Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO genannten Frist berufen kann. Dazu hat der EuGH festgehalten, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Kapitel römisch drei der Dublin III-VO obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel römisch sechs der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen. Im Verfahren sind daher insbesondere eine Reihe zwingender Fristen zu beachten. Mit Blick auf die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches nach Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO hat der EuGH dazu ausgeführt, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig wird, wenn das Gesuch nicht innerhalb der genannten Fristen unterbreitet wird. Eine Entscheidung, mit der die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, angeordnet wird, kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Fristen abgelaufen sind. Dass der ersuchte Mitgliedstaat bereit wäre, die betreffende Person trotz Fristenablaufes aufzunehmen, ist nicht ausschlaggebend.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190081.L02

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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