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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die vorliegende Revision ist durch folgende Überschriften gegliedert: "Sachverhalt", "zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Revision", "Revisionspunkt", "Revisionsgründe", "Antrag auf aufschiebende Wirkung" sowie "Revisionsanträge". Eine Zulässigkeitsbegründung lässt die Revision - entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 3 VwGG - gänzlich vermissen, weshalb sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht einmal ansatzweise gerecht wird; schon deshalb kam eine Verbesserung nicht in Betracht.Die vorliegende Revision ist durch folgende Überschriften gegliedert: "Sachverhalt", "zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Revision", "Revisionspunkt", "Revisionsgründe", "Antrag auf aufschiebende Wirkung" sowie "Revisionsanträge". Eine Zulässigkeitsbegründung lässt die Revision - entgegen der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG - gänzlich vermissen, weshalb sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht einmal ansatzweise gerecht wird; schon deshalb kam eine Verbesserung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170883.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018