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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen (vgl. das ebenfalls die Anschaffung von Aktien betreffende Erkenntnis VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN).Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen vergleiche das ebenfalls die Anschaffung von Aktien betreffende Erkenntnis VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130063.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018