RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/13/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
BAO §262;
BAO §264;
BAO §291;
BAO §2a;
BAO §50;
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 291 heute
  2. BAO § 291 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 291 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 291 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 291 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/13/0023 E 22. November 2017

Rechtssatz

Zwar wird - kraft eines Größenschlusses aus § 50 zweiter Satz BAO, den gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht zu beachten hat - auch eine richtig eingebrachte und nur vielleicht falsch (im hier gegebenen Zusammenhang: zu früh) vorgelegte Beschwerde an die richtige Stelle weiterzuleiten sein. Ein Fall eines zumindest vermeintlich falschen Einschreitens mit Weiterleitung "auf Gefahr des Einschreiters" liegt jedoch nicht vor. Auf das Verhältnis zwischen Finanzamt und Bundesfinanzgericht bei der Behandlung der unstrittig richtig eingebrachten Beschwerde ist auch die Judikatur zu der (§ 50 BAO entsprechenden) Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG insoweit, als ein Erlöschen von Entscheidungspflichten selbst durch falsche Weiterleitungen angenommen und das Erfordernis eines "Beharrens" der vermeintlich falsch einschreitenden Partei für ein Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vertreten wird, nicht übertragbar. Verneint das Bundesfinanzgericht aus Gründen wie den hier behandelten zu Unrecht seine Zuständigkeit, so ist die Entscheidungspflicht nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Bundesfinanzgericht die Beschwerde an das nicht mehr zuständige Finanzamt zurück- oder an eine andere nicht zuständige Stelle weitergeleitet hat. (Hier: Das Bundesfinanzgericht führte aus, es sei zur Entscheidung über die Beschwerde nur zuständig, wenn zuvor die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden habe und dagegen ein Vorlageantrag erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die zweite und zum Teil in Bezug auf die Anspruchszinsen auch die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt.)Zwar wird - kraft eines Größenschlusses aus Paragraph 50, zweiter Satz BAO, den gemäß Paragraph 2 a, BAO auch das Bundesfinanzgericht zu beachten hat - auch eine richtig eingebrachte und nur vielleicht falsch (im hier gegebenen Zusammenhang: zu früh) vorgelegte Beschwerde an die richtige Stelle weiterzuleiten sein. Ein Fall eines zumindest vermeintlich falschen Einschreitens mit Weiterleitung "auf Gefahr des Einschreiters" liegt jedoch nicht vor. Auf das Verhältnis zwischen Finanzamt und Bundesfinanzgericht bei der Behandlung der unstrittig richtig eingebrachten Beschwerde ist auch die Judikatur zu der (Paragraph 50, BAO entsprechenden) Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG insoweit, als ein Erlöschen von Entscheidungspflichten selbst durch falsche Weiterleitungen angenommen und das Erfordernis eines "Beharrens" der vermeintlich falsch einschreitenden Partei für ein Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vertreten wird, nicht übertragbar. Verneint das Bundesfinanzgericht aus Gründen wie den hier behandelten zu Unrecht seine Zuständigkeit, so ist die Entscheidungspflicht nach Ablauf der in Paragraph 291, BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Bundesfinanzgericht die Beschwerde an das nicht mehr zuständige Finanzamt zurück- oder an eine andere nicht zuständige Stelle weitergeleitet hat. (Hier: Das Bundesfinanzgericht führte aus, es sei zur Entscheidung über die Beschwerde nur zuständig, wenn zuvor die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden habe und dagegen ein Vorlageantrag erhoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die zweite und zum Teil in Bezug auf die Anspruchszinsen auch die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130010.L06

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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