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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35;Rechtssatz
Das betrügerische Verhalten eines vermeintlichen Dienstgebers ändert nichts daran, dass mangels Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet wird. Sollte der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt haben, stünde das angefochtene Erkenntnis einer Feststellung der Pflichtversicherung auf Grund seiner Beschäftigung beim wahren Dienstgeber im Sinn des § 35 ASVG nicht entgegen. (Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber in einem bestimmten Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer bestimmten Person unterlegen sei. Bei der Anmeldung auf dem Beitragskonto dieser Person habe es sich um eine Scheinanmeldung gehandelt.)Das betrügerische Verhalten eines vermeintlichen Dienstgebers ändert nichts daran, dass mangels Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet wird. Sollte der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt haben, stünde das angefochtene Erkenntnis einer Feststellung der Pflichtversicherung auf Grund seiner Beschäftigung beim wahren Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, ASVG nicht entgegen. (Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber in einem bestimmten Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer bestimmten Person unterlegen sei. Bei der Anmeldung auf dem Beitragskonto dieser Person habe es sich um eine Scheinanmeldung gehandelt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080127.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018