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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0124 Ra 2017/06/0127 Ra 2017/06/0126 Ra 2017/06/0125Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wird der Betrieb der bauwerbenden Parteien nach Realisierung des gegenständlichen Erweiterungsvorhabens 1.375 Mastschweineplätze umfassen. Dem lärmtechnischen Gutachten zufolge wurden kumulative Auswirkungen mit weiteren 1.778 Mastschweineplätzen, 113 Rinderplätzen und 180 Ferkelplätzen berücksichtigt. Angesichts einer Größenordnung von mehr als 3.400 Tieren können die von diesen Betrieben verursachten verkehrsbedingten Umweltauswirkungen (etwa durch den Gülleabtransport oder den Tiertransport) nicht vernachlässigt werden. Der Umstand, dass der Sachverständige über diese Manipulationstätigkeiten keine Daten der Nachbarbetriebe hatte, kann nicht dazu führen, dass diese Umweltauswirkungen gänzlich unberücksichtigt bleiben. Der Mangel an Daten aus den Nachbarbetrieben erklärt insbesondere nicht, warum von den bauwerbenden Parteien nicht entsprechende Informationen eingeholt, daraus allenfalls Erkenntnisse für die anderen Betriebe abgeleitet und fachlich bewertet wurden. Bereits mangels Einbeziehung der durch die Manipulationstätigkeiten verursachten Umweltauswirkungen ging der lärmtechnische Sachverständige von einem unvollständigen Sachverhalt aus.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060123.L02Im RIS seit
28.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018