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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11. Jänner 1963, K II-2/62 (VfSlg. 4348/1963), gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der VfGH auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zuzuzählen sind (vgl. auch VfGH 3.12.1984, G 81/84, G 82/84 (VfSlg. 10.292/1984); vgl. VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die nach Art. 15 Abs. 1 B-VG getroffene Regelung über die Wildfütterung in § 43 Abs. 2 Vlbg JagdG 1988. Diese Bestimmung steht systematisch und inhaltlich im Zusammenhang mit der Anordnung des § 43 Abs. 1 Vlbg JagdG 1988 an den Jagdnutzungsberechtigten, alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11. Jänner 1963, K II-2/62 (VfSlg. 4348/1963), gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der VfGH auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zuzuzählen sind vergleiche auch VfGH 3.12.1984, G 81/84, G 82/84 (VfSlg. 10.292/1984); vergleiche VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG getroffene Regelung über die Wildfütterung in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988. Diese Bestimmung steht systematisch und inhaltlich im Zusammenhang mit der Anordnung des Paragraph 43, Absatz eins, Vlbg JagdG 1988 an den Jagdnutzungsberechtigten, alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L07Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018