RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus § 52 Abs. 2 AVG lässt sich nicht ableiten, dass bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten (hier: von Amtssachverständigen) jedenfalls die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten wäre, weil dann eine "Besonderheit des Falles" im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelung gegeben wäre. Stand dem VwG mit dem von ihm beigezogenen Amtssachverständigen ein unabhängiger und unbefangener amtlicher Sachverständiger zu der seiner Auffassung nach erforderlichen Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung (vgl. dazu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027), waren die von § 52 Abs. 2 AVG für die ausnahmsweise Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen geforderten Voraussetzungen nicht gegeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Aussagen von Sachverständigen ohnehin grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht, und Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch kein erhöhter Beweiswert (auch nicht in Ansehung der verwendeten fachlichen Methode) zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwH). Damit war das VwG iSd § 52 Abs. 1 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, zu seinem Verfahren den Amtssachverständigen beizuziehen.Aus Paragraph 52, Absatz 2, AVG lässt sich nicht ableiten, dass bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten (hier: von Amtssachverständigen) jedenfalls die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten wäre, weil dann eine "Besonderheit des Falles" im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelung gegeben wäre. Stand dem VwG mit dem von ihm beigezogenen Amtssachverständigen ein unabhängiger und unbefangener amtlicher Sachverständiger zu der seiner Auffassung nach erforderlichen Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung vergleiche dazu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027), waren die von Paragraph 52, Absatz 2, AVG für die ausnahmsweise Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen geforderten Voraussetzungen nicht gegeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Aussagen von Sachverständigen ohnehin grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht, und Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch kein erhöhter Beweiswert (auch nicht in Ansehung der verwendeten fachlichen Methode) zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwH). Damit war das VwG iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, zu seinem Verfahren den Amtssachverständigen beizuziehen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L06

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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