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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 RS 28Stammrechtssatz
Im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw der Unbefangenheit von Sachverständigen ist es erforderlich, dass das VwG die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (vgl dazu VwGH vom 23. April 2015, Ro 2014/07/0112).Im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw der Unbefangenheit von Sachverständigen ist es erforderlich, dass das VwG die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen vergleiche dazu VwGH vom 23. April 2015, Ro 2014/07/0112).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L03Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018