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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Angesichts des mit der Wendung "Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist" beginnenden Teiles der Bestimmung des § 43 Abs. 2 Vlbg JagdG 1988 (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "untragbare Schäden") kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist (vgl. dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, mwH). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben, es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.Angesichts des mit der Wendung "Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist" beginnenden Teiles der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "untragbare Schäden") kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist vergleiche dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, mwH). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben, es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L01Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018