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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art136 Abs2;Rechtssatz
§ 39 Abs. 6 VStG ist zur Regelung des Gegenstandes deshalb erforderlich im Sinne von "unerlässlich" iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG, weil auf Grund der Besonderheiten des Beschlagnahmeverfahrens dessen Zweck der Unterbindung weiterer Straftaten ansonsten gefährdet wäre. Dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird dabei nicht widersprochen (VfSlg. 17.340/2004, 19.921/2014). Es besteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur dann erfolgen darf, wenn ein substantiierter Verdacht vorliegt, dass gegen Bestimmungen des GSpG qualifiziert verstoßen wird.Paragraph 39, Absatz 6, VStG ist zur Regelung des Gegenstandes deshalb erforderlich im Sinne von "unerlässlich" iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG, weil auf Grund der Besonderheiten des Beschlagnahmeverfahrens dessen Zweck der Unterbindung weiterer Straftaten ansonsten gefährdet wäre. Dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird dabei nicht widersprochen (VfSlg. 17.340/2004, 19.921/2014). Es besteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirkung der Beschlagnahme, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur dann erfolgen darf, wenn ein substantiierter Verdacht vorliegt, dass gegen Bestimmungen des GSpG qualifiziert verstoßen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L11Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018