RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2016/17/0304

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 53 GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall, als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. § 17 VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Abs. 1 und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Abs. 3 alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen (vgl. näher VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach § 39 VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. § 55 GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des § 17 VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann (vgl. auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, § 17 Rz 2-4, mwN). § 53 GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das hg. Erkenntnis vom 14.12.2011, 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach § 53 GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse (vgl. VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des § 39 Abs. 6 VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden (vgl. auch VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).Paragraph 53, GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall, als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. Paragraph 17, VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Absatz eins und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Absatz 3, alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen vergleiche näher VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. Paragraph 55, GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des Paragraph 17, VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann vergleiche auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 17, Rz 2-4, mwN). Paragraph 53, GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das hg. Erkenntnis vom 14.12.2011, 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse vergleiche VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden vergleiche auch VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L07

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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