RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2016/17/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 39 VStG gilt ausschließlich in solchen Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen zumindest auch als Strafe vorsieht (Stöger,in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, § 39 Rz 1, mwN).Paragraph 39, VStG gilt ausschließlich in solchen Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen zumindest auch als Strafe vorsieht (Stöger,in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 39, Rz 1, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L06

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten