Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus den Erläuterungen (RV 1076 BlgNR 17. GP, 21) ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Der Unterschied zu § 39 Abs. 1 VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in § 53 Abs. 1 GSpG (wie sich aus den Erläuterungen ergibt: bewusst) nicht enthalten ist, sodass die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist, entfallen kann (so VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 18.12.2002, 98/17/0218). Mit § 53 GSpG wurde demnach eine Sonderregelung gegenüber § 39 VStG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschlagnahme (insbesondere kann eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG auch angeordnet werden, wenn eine Einziehung vorgesehen ist) und das Beschlagnahmeverfahren getroffen. Von § 39 VStG abweichende Regelungen sind im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 B-VG zulässig. Soweit eine Frage von den abweichenden Regelungen nicht angesprochen wird, ist auf § 39 VStG zurückzugreifen (Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, § 39 Rz 3).Wie sich aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 1076 BlgNR 17. GP, 21) ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme der Beschlagnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Der Unterschied zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG (wie sich aus den Erläuterungen ergibt: bewusst) nicht enthalten ist, sodass die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist, entfallen kann (so VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 18.12.2002, 98/17/0218). Mit Paragraph 53, GSpG wurde demnach eine Sonderregelung gegenüber Paragraph 39, VStG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschlagnahme (insbesondere kann eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG auch angeordnet werden, wenn eine Einziehung vorgesehen ist) und das Beschlagnahmeverfahren getroffen. Von Paragraph 39, VStG abweichende Regelungen sind im Rahmen des Artikel 11, Absatz 2, B-VG zulässig. Soweit eine Frage von den abweichenden Regelungen nicht angesprochen wird, ist auf Paragraph 39, VStG zurückzugreifen (Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 39, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L05Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018