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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53;Rechtssatz
Die in § 53 GSpG getroffenen Regelungen zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln stellen Abweichungen zu § 39 VStG dar (RV 1076 BlgNR 17. GP, 21). In der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass "(s)chon zum Schutz des Spielerpublikums (...) rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich" seien und zur Bekämpfung von illegalen Glücksspielautomaten "eine rasch durchgreifende Beschlagnahme" erforderlich sei; § 53 Abs. 1 GSpG soll demnach "wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass im vorliegenden Bereich auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 (GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989) dieses strafbare Handeln fortgesetzt" werde.Die in Paragraph 53, GSpG getroffenen Regelungen zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln stellen Abweichungen zu Paragraph 39, VStG dar Regierungsvorlage 1076 BlgNR 17. GP, 21). In der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass "(s)chon zum Schutz des Spielerpublikums (...) rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich" seien und zur Bekämpfung von illegalen Glücksspielautomaten "eine rasch durchgreifende Beschlagnahme" erforderlich sei; Paragraph 53, Absatz eins, GSpG soll demnach "wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass im vorliegenden Bereich auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, (GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) dieses strafbare Handeln fortgesetzt" werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L03Im RIS seit
14.12.2017Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018