RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2016/17/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §55;
VStG §39;

Rechtssatz

Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens war ein Antrag auf Ausfolgung nach Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid.

Entscheidungsrelevant ist dabei ausschließlich die Frage der rechtlichen Wirkung von Bescheid und Beschwerde. Ob die Beschlagnahme geboten bzw. rechtmäßig war, ist davon unabhängig und getrennt im Beschwerdeverfahren gegen den Beschlagnahmebescheid zu prüfen, nicht jedoch im Verfahren über den Ausfolgungsantrag. Diesem Ausfolgungsantrag steht jedoch im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ein (zumindest vorläufig wirksamer) Beschlagnahmebescheid entgegen. Ein Ausfolgungsantrag ist nämlich nur dann berechtigt, wenn kein Rechtsgrund (mehr) für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L01

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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