Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051Rechtssatz
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet (vgl. VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz der Eingabegebühr im vorangegangenen Verfahren vor dem VfGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein derartiger Zuspruch in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet vergleiche VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L05Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018