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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051Rechtssatz
Aus § 14 Abs. 4 Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" (vgl. VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach § 19 Abs. 4 ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.Aus Paragraph 14, Absatz 4, Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" vergleiche VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L04Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018