RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2016/10/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z2;
ForstG 1975 §19 Abs4;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051

Rechtssatz

Aus § 14 Abs. 4 Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" (vgl. VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach § 19 Abs. 4 ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.Aus Paragraph 14, Absatz 4, Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" vergleiche VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L04

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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