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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin in einem ergänzenden Schriftsatz die Unzuständigkeit des LVwG geltend macht, ist diese behauptete Unzuständigkeit des LVwG vom VwGH schon deswegen nicht aufzugreifen, weil sie nicht in den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (vorliegend nicht einmal in der Revision selbst) geltend gemacht wurde und sich die Revision auch nicht aus anderen Gründen als zulässig erweist (VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002; 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; 22.6.2017, Ra 2015/17/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L06Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019