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L85005 Straßen SalzburgNorm
ABGB §1488;Rechtssatz
Wenn sich die Revision auf das Vorliegen von gegensätzlichen (und damit uneinheitlichen) Rechtsauffassungen zwischen dem VwGH und dem OGH zu tauglichen Hinderungshandlungen stützen möchte, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. auch VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436). Es ist zwar zutreffend, dass zur Frage der Rechtserheblichkeit von Hinderungshandlungen nach Ablauf der 20-jährigen Frist des § 40 Slbg LStG 1972 die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen ist (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/06/0149, mwN, sowie zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Vlbg LStG 1969 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, mwN). Eine Divergenz hinsichtlich der Tauglichkeit von Hinderungshandlungen ist jedoch nicht ersichtlich und ist das in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von Judikatur des OGH nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Wenn sich die Revision auf das Vorliegen von gegensätzlichen (und damit uneinheitlichen) Rechtsauffassungen zwischen dem VwGH und dem OGH zu tauglichen Hinderungshandlungen stützen möchte, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche auch VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0436). Es ist zwar zutreffend, dass zur Frage der Rechtserheblichkeit von Hinderungshandlungen nach Ablauf der 20-jährigen Frist des Paragraph 40, Slbg LStG 1972 die Bestimmung des Paragraph 1488, ABGB analog heranzuziehen ist vergleiche VwGH 17.5.2004, 2003/06/0149, mwN, sowie zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Vlbg LStG 1969 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, mwN). Eine Divergenz hinsichtlich der Tauglichkeit von Hinderungshandlungen ist jedoch nicht ersichtlich und ist das in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von Judikatur des OGH nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060038.L03Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018