RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2014/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1488;
LStG Vlbg 2013 §30 Abs1;
LStG Vlbg 2013 §4 Abs4;

Rechtssatz

Begründete das LVwG seine Entscheidung damit, dass es sich bei den vorgebrachten Hinderungshandlungen, nämlich dem Versperren der Straße mit einem Bagger, Verhängen der Mauttafel und Aufstellen eines Fahrverbotsschildes, um eine einmalige Aktion und damit um keine dauerhafte Beschränkung gehandelt habe, sodass bei diesen Maßnahmen nicht von Hindernissen auszugehen sei, die der in § 30 Abs. 1 Vlbg LStG 2013 umschriebenen Qualität gleichkämen, befindet es sich im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. zum Vlbg LStG 1969 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, zum Slbg LStG 1972, insbesondere dazu, dass nur nachhaltige Handlungen taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des § 1488 ABGB darstellen, VwGH 17.11.2009, 2009/06/0145).Begründete das LVwG seine Entscheidung damit, dass es sich bei den vorgebrachten Hinderungshandlungen, nämlich dem Versperren der Straße mit einem Bagger, Verhängen der Mauttafel und Aufstellen eines Fahrverbotsschildes, um eine einmalige Aktion und damit um keine dauerhafte Beschränkung gehandelt habe, sodass bei diesen Maßnahmen nicht von Hindernissen auszugehen sei, die der in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg LStG 2013 umschriebenen Qualität gleichkämen, befindet es sich im Einklang mit der hg. Rechtsprechung vergleiche zum Vlbg LStG 1969 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, zum Slbg LStG 1972, insbesondere dazu, dass nur nachhaltige Handlungen taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des Paragraph 1488, ABGB darstellen, VwGH 17.11.2009, 2009/06/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060038.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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