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L85008 Straßen VorarlbergRechtssatz
Begründete das LVwG seine Entscheidung damit, dass es sich bei den vorgebrachten Hinderungshandlungen, nämlich dem Versperren der Straße mit einem Bagger, Verhängen der Mauttafel und Aufstellen eines Fahrverbotsschildes, um eine einmalige Aktion und damit um keine dauerhafte Beschränkung gehandelt habe, sodass bei diesen Maßnahmen nicht von Hindernissen auszugehen sei, die der in § 30 Abs. 1 Vlbg LStG 2013 umschriebenen Qualität gleichkämen, befindet es sich im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. zum Vlbg LStG 1969 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, zum Slbg LStG 1972, insbesondere dazu, dass nur nachhaltige Handlungen taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des § 1488 ABGB darstellen, VwGH 17.11.2009, 2009/06/0145).Begründete das LVwG seine Entscheidung damit, dass es sich bei den vorgebrachten Hinderungshandlungen, nämlich dem Versperren der Straße mit einem Bagger, Verhängen der Mauttafel und Aufstellen eines Fahrverbotsschildes, um eine einmalige Aktion und damit um keine dauerhafte Beschränkung gehandelt habe, sodass bei diesen Maßnahmen nicht von Hindernissen auszugehen sei, die der in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg LStG 2013 umschriebenen Qualität gleichkämen, befindet es sich im Einklang mit der hg. Rechtsprechung vergleiche zum Vlbg LStG 1969 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0193, zum Slbg LStG 1972, insbesondere dazu, dass nur nachhaltige Handlungen taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des Paragraph 1488, ABGB darstellen, VwGH 17.11.2009, 2009/06/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060038.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018