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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2017/01/0045 B 5. Dezember 2017 Fr 2017/19/0068 B 21. März 2018 Fr 2017/19/0072 B 4. Dezember 2017 Fr 2017/20/0054 B 6. Dezember 2017 Fr 2017/20/0061 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/18/0058 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/01/0031 B 19. Dezember 2017 Fr 2017/19/0066 B 13. Dezember 2017 Fr 2017/01/0047 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0034 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0048 B 22. Dezember 2017 Fr 2017/19/0065 B 31. Dezember 2017 Fr 2018/19/0001 B 10. Januar 2018 Fr 2017/19/0074 B 10. Januar 2018 Fr 2017/18/0041 B 23. Januar 2018 Fr 2017/19/0060 B 31. Januar 2018 Fr 2017/01/0038 B 31. Januar 2018 Fr 2018/01/0001 B 31. Januar 2018 Fr 2017/19/0049 B 1. März 2018 Fr 2017/18/0056 B 22. Februar 2018 Fr 2018/01/0005 B 5. März 2018 Fr 2017/19/0050 B 1. März 2018 Fr 2018/18/0006 B 7. März 2018 Fr 2017/18/0052 B 6. März 2018 Fr 2017/01/0044 B 5. Dezember 2017Rechtssatz
§ 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 wurde lediglich für die Zeit von 1.11.2017 bis 31.5.2018 in Kraft gesetzt. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die hohe Belastungssituation des BVwG werde allein durch die in diesem Zeitraum anfallenden Beschwerdeverfahren hervorgerufen. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich voraussetzen, dass bei Gesetzwerdung davon ausgegangen worden wäre, dass sämtliche Verfahren, die im - in den Erläuterungen (IA 2285/A 25. GP 31, 86f und 88) ausdrücklich erwähnten - Jahr 2015 beim BFA anhängig wurden, gleichfalls in diesem Zeitfenster bzw. - ausgehend von der zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist - kurz davor einer Erledigung zugeführt würden. Eine solcherart realitätsfremde Sichtweise kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, zumal es nicht nur als notorisch anzusehen ist, dass infolge der bereits früher bestehenden hohen Belastungssituation beim BVwG mit Wirkung vom 1.10.2016 und 1.1.2017 insgesamt 40 zusätzliche Richter ernannt wurden, sondern sich diese Erhöhung der dem BVwG zur Verfügung gestellten richterlichen Planstellen auch auf den den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen angeschlossenen Personalplan gründet. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen genannten Anzahl der im Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz (etwa 90.000) kann - selbst unter Bedachtnahme darauf, dass nicht jede Entscheidung des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abschlägig erfolgt oder in Beschwerde gezogen wird - nicht gefolgert werden, dass sich § 21 Abs. 2b BFA-VG nur auf jene Beschwerdeverfahren beziehen sollte, die in einem eng begrenzten Zeitraum von sieben Monaten anhängig werden.Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 wurde lediglich für die Zeit von 1.11.2017 bis 31.5.2018 in Kraft gesetzt. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die hohe Belastungssituation des BVwG werde allein durch die in diesem Zeitraum anfallenden Beschwerdeverfahren hervorgerufen. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich voraussetzen, dass bei Gesetzwerdung davon ausgegangen worden wäre, dass sämtliche Verfahren, die im - in den Erläuterungen (IA 2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 31, 86f und 88) ausdrücklich erwähnten - Jahr 2015 beim BFA anhängig wurden, gleichfalls in diesem Zeitfenster bzw. - ausgehend von der zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist - kurz davor einer Erledigung zugeführt würden. Eine solcherart realitätsfremde Sichtweise kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, zumal es nicht nur als notorisch anzusehen ist, dass infolge der bereits früher bestehenden hohen Belastungssituation beim BVwG mit Wirkung vom 1.10.2016 und 1.1.2017 insgesamt 40 zusätzliche Richter ernannt wurden, sondern sich diese Erhöhung der dem BVwG zur Verfügung gestellten richterlichen Planstellen auch auf den den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen angeschlossenen Personalplan gründet. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen genannten Anzahl der im Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz (etwa 90.000) kann - selbst unter Bedachtnahme darauf, dass nicht jede Entscheidung des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abschlägig erfolgt oder in Beschwerde gezogen wird - nicht gefolgert werden, dass sich Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG nur auf jene Beschwerdeverfahren beziehen sollte, die in einem eng begrenzten Zeitraum von sieben Monaten anhängig werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190067.F05Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018