RS Vwgh 2017/11/22 Fr 2017/19/0067

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §38;
VwRallg;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2017/01/0045 B 5. Dezember 2017 Fr 2017/19/0068 B 21. März 2018 Fr 2017/19/0072 B 4. Dezember 2017 Fr 2017/20/0054 B 6. Dezember 2017 Fr 2017/20/0061 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/18/0058 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/01/0031 B 19. Dezember 2017 Fr 2017/19/0066 B 13. Dezember 2017 Fr 2017/01/0047 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0034 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0048 B 22. Dezember 2017 Fr 2017/19/0065 B 31. Dezember 2017 Fr 2018/19/0001 B 10. Januar 2018 Fr 2017/19/0074 B 10. Januar 2018 Fr 2017/18/0041 B 23. Januar 2018 Fr 2017/19/0060 B 31. Januar 2018 Fr 2017/01/0038 B 31. Januar 2018 Fr 2018/01/0001 B 31. Januar 2018 Fr 2017/19/0049 B 1. März 2018 Fr 2017/18/0056 B 22. Februar 2018 Fr 2018/01/0005 B 5. März 2018 Fr 2017/19/0050 B 1. März 2018 Fr 2018/18/0006 B 7. März 2018 Fr 2017/18/0052 B 6. März 2018 Fr 2017/01/0044 B 5. Dezember 2017

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 wurde lediglich für die Zeit von 1.11.2017 bis 31.5.2018 in Kraft gesetzt. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die hohe Belastungssituation des BVwG werde allein durch die in diesem Zeitraum anfallenden Beschwerdeverfahren hervorgerufen. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich voraussetzen, dass bei Gesetzwerdung davon ausgegangen worden wäre, dass sämtliche Verfahren, die im - in den Erläuterungen (IA 2285/A 25. GP 31, 86f und 88) ausdrücklich erwähnten - Jahr 2015 beim BFA anhängig wurden, gleichfalls in diesem Zeitfenster bzw. - ausgehend von der zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist - kurz davor einer Erledigung zugeführt würden. Eine solcherart realitätsfremde Sichtweise kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, zumal es nicht nur als notorisch anzusehen ist, dass infolge der bereits früher bestehenden hohen Belastungssituation beim BVwG mit Wirkung vom 1.10.2016 und 1.1.2017 insgesamt 40 zusätzliche Richter ernannt wurden, sondern sich diese Erhöhung der dem BVwG zur Verfügung gestellten richterlichen Planstellen auch auf den den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen angeschlossenen Personalplan gründet. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen genannten Anzahl der im Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz (etwa 90.000) kann - selbst unter Bedachtnahme darauf, dass nicht jede Entscheidung des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abschlägig erfolgt oder in Beschwerde gezogen wird - nicht gefolgert werden, dass sich § 21 Abs. 2b BFA-VG nur auf jene Beschwerdeverfahren beziehen sollte, die in einem eng begrenzten Zeitraum von sieben Monaten anhängig werden.Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 wurde lediglich für die Zeit von 1.11.2017 bis 31.5.2018 in Kraft gesetzt. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die hohe Belastungssituation des BVwG werde allein durch die in diesem Zeitraum anfallenden Beschwerdeverfahren hervorgerufen. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich voraussetzen, dass bei Gesetzwerdung davon ausgegangen worden wäre, dass sämtliche Verfahren, die im - in den Erläuterungen (IA 2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 31, 86f und 88) ausdrücklich erwähnten - Jahr 2015 beim BFA anhängig wurden, gleichfalls in diesem Zeitfenster bzw. - ausgehend von der zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist - kurz davor einer Erledigung zugeführt würden. Eine solcherart realitätsfremde Sichtweise kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, zumal es nicht nur als notorisch anzusehen ist, dass infolge der bereits früher bestehenden hohen Belastungssituation beim BVwG mit Wirkung vom 1.10.2016 und 1.1.2017 insgesamt 40 zusätzliche Richter ernannt wurden, sondern sich diese Erhöhung der dem BVwG zur Verfügung gestellten richterlichen Planstellen auch auf den den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen angeschlossenen Personalplan gründet. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen genannten Anzahl der im Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz (etwa 90.000) kann - selbst unter Bedachtnahme darauf, dass nicht jede Entscheidung des BFA über einen Antrag auf internationalen Schutz abschlägig erfolgt oder in Beschwerde gezogen wird - nicht gefolgert werden, dass sich Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG nur auf jene Beschwerdeverfahren beziehen sollte, die in einem eng begrenzten Zeitraum von sieben Monaten anhängig werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190067.F05

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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