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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2017/01/0045 B 5. Dezember 2017 Fr 2017/19/0068 B 21. März 2018 Fr 2017/19/0072 B 4. Dezember 2017 Fr 2017/20/0054 B 6. Dezember 2017 Fr 2017/20/0061 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/18/0058 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/01/0031 B 19. Dezember 2017 Fr 2017/19/0066 B 13. Dezember 2017 Fr 2017/01/0047 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0034 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0048 B 22. Dezember 2017 Fr 2017/19/0065 B 31. Dezember 2017 Fr 2018/19/0001 B 10. Januar 2018 Fr 2017/19/0074 B 10. Januar 2018 Fr 2017/18/0041 B 23. Januar 2018 Fr 2017/19/0060 B 31. Januar 2018 Fr 2017/01/0038 B 31. Januar 2018 Fr 2018/01/0001 B 31. Januar 2018 Fr 2017/19/0049 B 1. März 2018 Fr 2017/18/0056 B 22. Februar 2018 Fr 2018/01/0005 B 5. März 2018 Fr 2017/19/0050 B 1. März 2018 Fr 2018/18/0006 B 7. März 2018 Fr 2017/18/0052 B 6. März 2018 Fr 2017/01/0044 B 5. Dezember 2017Rechtssatz
Die Anordnung des § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 soll erkennbar dazu beitragen, die Belastungssituation aufgrund der hohen Beschwerdequote bei Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz Rechnung zu tragen und - auf längere Zeit gesehen - in den Griff zu bekommen. Zudem soll dem BVwG damit ermöglicht werden, die Beschwerdeverfahren auch weiterhin mit der notwendigen Sorgfalt durchführen zu können, ohne befürchten zu müssen, sich infolge der hohen Zahl an Beschwerdeverfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz in zahlreichen Verfahren mit Säumnisfolgen - wie sie etwa ein Fristsetzungsverfahren nach sich ziehen kann - konfrontiert zu sehen. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar von der Einschätzung getragen, dass die Belastungsspitzen nicht über den 31. Mai 2018 hinausragen und der Neuanfall mit diesem Datum wieder abnehmen wird, zumal die genannte Bestimmung mit Ablauf dieses Tages wieder außer Kraft treten soll. Gleichzeitig wird aber gesetzlich anerkannt, dass die völlige Bereinigung der Belastungssituation noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, weshalb die mit § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 festgelegte und auf zwölf Monate verlängerte Entscheidungsfrist auch über den 31. Mai 2018 für davor angefallene Beschwerdeverfahren maßgeblich bleiben soll.Die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 soll erkennbar dazu beitragen, die Belastungssituation aufgrund der hohen Beschwerdequote bei Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz Rechnung zu tragen und - auf längere Zeit gesehen - in den Griff zu bekommen. Zudem soll dem BVwG damit ermöglicht werden, die Beschwerdeverfahren auch weiterhin mit der notwendigen Sorgfalt durchführen zu können, ohne befürchten zu müssen, sich infolge der hohen Zahl an Beschwerdeverfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz in zahlreichen Verfahren mit Säumnisfolgen - wie sie etwa ein Fristsetzungsverfahren nach sich ziehen kann - konfrontiert zu sehen. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar von der Einschätzung getragen, dass die Belastungsspitzen nicht über den 31. Mai 2018 hinausragen und der Neuanfall mit diesem Datum wieder abnehmen wird, zumal die genannte Bestimmung mit Ablauf dieses Tages wieder außer Kraft treten soll. Gleichzeitig wird aber gesetzlich anerkannt, dass die völlige Bereinigung der Belastungssituation noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, weshalb die mit Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 festgelegte und auf zwölf Monate verlängerte Entscheidungsfrist auch über den 31. Mai 2018 für davor angefallene Beschwerdeverfahren maßgeblich bleiben soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190067.F04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018