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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2017/01/0045 B 5. Dezember 2017 Fr 2017/19/0068 B 21. März 2018 Fr 2017/19/0072 B 4. Dezember 2017 Fr 2017/20/0054 B 6. Dezember 2017 Fr 2017/20/0061 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/18/0058 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/01/0031 B 19. Dezember 2017 Fr 2017/19/0066 B 13. Dezember 2017 Fr 2017/01/0047 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0034 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0048 B 22. Dezember 2017 Fr 2017/19/0065 B 31. Dezember 2017 Fr 2018/19/0001 B 10. Januar 2018 Fr 2017/19/0074 B 10. Januar 2018 Fr 2017/18/0041 B 23. Januar 2018 Fr 2017/19/0060 B 31. Januar 2018 Fr 2017/01/0038 B 31. Januar 2018 Fr 2018/01/0001 B 31. Januar 2018 Fr 2017/19/0049 B 1. März 2018 Fr 2017/18/0056 B 22. Februar 2018 Fr 2018/01/0005 B 5. März 2018 Fr 2017/19/0050 B 1. März 2018 Fr 2018/18/0006 B 7. März 2018 Fr 2017/18/0052 B 6. März 2018 Fr 2017/01/0044 B 5. Dezember 2017Rechtssatz
Der Fall, dass die Säumnis des VwG schon von Gesetz wegen nicht (mehr) vorliegt, kann etwa dann eintreten, wenn zwar im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages die für die Erlassung der Entscheidung gesetzlich eingeräumte Frist abgelaufen war, jedoch infolge einer Gesetzesänderung die Frist für die Fällung (auch) dieser Entscheidung verlängert wird, also die entsprechend geänderte Bestimmung etwa auch auf jene Fälle Anwendung zu finden hat, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim VwG anhängig sind. Liegt es nämlich in der Intention des Gesetzgebers, auch für solche Fälle - ungeachtet des Nichteinhaltens der bisherigen Entscheidungsfrist - die "neue" Entscheidungsfrist als maßgeblich anzusehen, erweist es sich als nicht zulässig, diese nunmehr neu gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist im Weg eines Fristsetzungsverfahrens zu unterlaufen. In solchen Fällen hat daher der VwGH davon Abstand zu nehmen, eine Frist für die Entscheidung gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu setzen, zumal das VwG infolge der mit Gesetzesänderung vorgesehenen Verlängerung der Entscheidungsfrist auch nicht (mehr) als säumig angesehen werden kann. Es ist vielmehr - auch ohne völligen Wegfall der Entscheidungspflicht - davon auszugehen, dass der Fristsetzungsantrag nachträglich wegen Fehlens der Berechtigung zu seiner Erhebung unzulässig geworden ist und infolge dessen gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG - nach § 34 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in jeder Lage des Verfahrens - zurückzuweisen ist.Der Fall, dass die Säumnis des VwG schon von Gesetz wegen nicht (mehr) vorliegt, kann etwa dann eintreten, wenn zwar im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages die für die Erlassung der Entscheidung gesetzlich eingeräumte Frist abgelaufen war, jedoch infolge einer Gesetzesänderung die Frist für die Fällung (auch) dieser Entscheidung verlängert wird, also die entsprechend geänderte Bestimmung etwa auch auf jene Fälle Anwendung zu finden hat, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beim VwG anhängig sind. Liegt es nämlich in der Intention des Gesetzgebers, auch für solche Fälle - ungeachtet des Nichteinhaltens der bisherigen Entscheidungsfrist - die "neue" Entscheidungsfrist als maßgeblich anzusehen, erweist es sich als nicht zulässig, diese nunmehr neu gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist im Weg eines Fristsetzungsverfahrens zu unterlaufen. In solchen Fällen hat daher der VwGH davon Abstand zu nehmen, eine Frist für die Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz VwGG zu setzen, zumal das VwG infolge der mit Gesetzesänderung vorgesehenen Verlängerung der Entscheidungsfrist auch nicht (mehr) als säumig angesehen werden kann. Es ist vielmehr - auch ohne völligen Wegfall der Entscheidungspflicht - davon auszugehen, dass der Fristsetzungsantrag nachträglich wegen Fehlens der Berechtigung zu seiner Erhebung unzulässig geworden ist und infolge dessen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG - nach Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in jeder Lage des Verfahrens - zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190067.F03Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018