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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2017/01/0045 B 5. Dezember 2017 Fr 2017/19/0068 B 21. März 2018 Fr 2017/19/0072 B 4. Dezember 2017 Fr 2017/20/0054 B 6. Dezember 2017 Fr 2017/20/0061 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/18/0058 B 11. Dezember 2017 Fr 2017/01/0031 B 19. Dezember 2017 Fr 2017/19/0066 B 13. Dezember 2017 Fr 2017/01/0047 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0034 B 20. Dezember 2017 Fr 2017/01/0048 B 22. Dezember 2017 Fr 2017/19/0065 B 31. Dezember 2017 Fr 2018/19/0001 B 10. Januar 2018 Fr 2017/19/0074 B 10. Januar 2018 Fr 2017/18/0041 B 23. Januar 2018 Fr 2017/19/0060 B 31. Januar 2018 Fr 2017/01/0038 B 31. Januar 2018 Fr 2018/01/0001 B 31. Januar 2018 Fr 2017/19/0049 B 1. März 2018 Fr 2017/18/0056 B 22. Februar 2018 Fr 2018/01/0005 B 5. März 2018 Fr 2017/19/0050 B 1. März 2018 Fr 2018/18/0006 B 7. März 2018 Fr 2017/18/0052 B 6. März 2018 Fr 2017/01/0044 B 5. Dezember 2017Rechtssatz
Wäre es der Behörde aus rechtlichen Gründen nicht (länger) möglich gewesen, die bis dahin unterbliebene Bescheiderlassung nachzuholen, führte dies dazu, dass trotz der Einbringung einer ursprünglich zulässigen Säumnisbeschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage des VwGG - je nach Zeitpunkt des Wegfalls der Entscheidungspflicht - vom VwGH entweder eine Frist für die Nachholung der versäumten Entscheidung gar nicht zu setzen war oder eine bereits gesetzte Frist ins Leere ging. Dieser Gedanke ist, auch wenn nach dem nunmehr geltenden § 38 VwGG ein Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH, in der bislang unerledigt gebliebenen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht vorgesehen ist, auf das seit 1. Jänner 2014 geltende Verfahren über Fristsetzungsanträge übertragbar. Es spielt dann aber auch keine entscheidungswesentliche Rolle, ob infolge einer Gesetzesänderung die Entscheidungspflicht zur Gänze wegfällt (etwa in dem Fall, in dem der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 erster Satz B-VG Gebrauch macht) oder vom Gesetz (bloß) die Säumnis eines VwG beseitigt wird. In diesen Fällen dürfte der VwGH auch nach Einbringung eines ursprünglich zulässigen Fristsetzungsantrages keine Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG mehr setzen, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorläge. Eine bereits - vor der Gesetzesänderung - gesetzte Frist ginge aus eben diesem Grund ins Leere.Wäre es der Behörde aus rechtlichen Gründen nicht (länger) möglich gewesen, die bis dahin unterbliebene Bescheiderlassung nachzuholen, führte dies dazu, dass trotz der Einbringung einer ursprünglich zulässigen Säumnisbeschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage des VwGG - je nach Zeitpunkt des Wegfalls der Entscheidungspflicht - vom VwGH entweder eine Frist für die Nachholung der versäumten Entscheidung gar nicht zu setzen war oder eine bereits gesetzte Frist ins Leere ging. Dieser Gedanke ist, auch wenn nach dem nunmehr geltenden Paragraph 38, VwGG ein Übergang der Zuständigkeit auf den VwGH, in der bislang unerledigt gebliebenen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht vorgesehen ist, auf das seit 1. Jänner 2014 geltende Verfahren über Fristsetzungsanträge übertragbar. Es spielt dann aber auch keine entscheidungswesentliche Rolle, ob infolge einer Gesetzesänderung die Entscheidungspflicht zur Gänze wegfällt (etwa in dem Fall, in dem der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Artikel 94, Absatz 2, erster Satz B-VG Gebrauch macht) oder vom Gesetz (bloß) die Säumnis eines VwG beseitigt wird. In diesen Fällen dürfte der VwGH auch nach Einbringung eines ursprünglich zulässigen Fristsetzungsantrages keine Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mehr setzen, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorläge. Eine bereits - vor der Gesetzesänderung - gesetzte Frist ginge aus eben diesem Grund ins Leere.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190067.F01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018