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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 16.5.2017, Ro 2017/08/0005). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. VwGH 1.8.2017, Ro 2015/06/0006).Eine revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche VwGH 16.5.2017, Ro 2017/08/0005). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt vergleiche VwGH 1.8.2017, Ro 2015/06/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015170033.J02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018