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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein unter auszugsweiser Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Lösung einer nicht weiter dargelegten Rechtsfrage hinweist. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der kurz zu begründen ist, zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein unter auszugsweiser Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Lösung einer nicht weiter dargelegten Rechtsfrage hinweist. Der gemäß Paragraph 25 a, VwGG gebotene Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der kurz zu begründen ist, zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015170033.J01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018