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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;Rechtssatz
Bei der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 zu treffenden Prognoseentscheidung muss bei saisonbedingten Schwankungen beim Jahreseinkommen ein repräsentativer Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens gewählt werden. Dem derart ermittelten Einkommen ist der für denselben Zeitraum festgelegte Richtsatz gegenüberzustellen. Es ist auch konkret zu ermitteln und festzustellen, welche Abgaben der Zusammenführende hinsichtlich seines Nebeneinkommens abzuführen hat und ob auch dieses Einkommen der Pfändung unterliegt. Der Umstand, dass die Fremde nicht in ihrem erlernten Beruf tätig ist, schließt eine Berücksichtigung des erzielten Einkommens jedenfalls nicht aus.Bei der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 zu treffenden Prognoseentscheidung muss bei saisonbedingten Schwankungen beim Jahreseinkommen ein repräsentativer Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens gewählt werden. Dem derart ermittelten Einkommen ist der für denselben Zeitraum festgelegte Richtsatz gegenüberzustellen. Es ist auch konkret zu ermitteln und festzustellen, welche Abgaben der Zusammenführende hinsichtlich seines Nebeneinkommens abzuführen hat und ob auch dieses Einkommen der Pfändung unterliegt. Der Umstand, dass die Fremde nicht in ihrem erlernten Beruf tätig ist, schließt eine Berücksichtigung des erzielten Einkommens jedenfalls nicht aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220144.L02Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018