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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art10;Rechtssatz
Nach § 34 AsylG 2005 bezieht sich das Familienverfahren eindeutig nur auf Familienangehörige, die sich (gemeinsam) im Inland aufhalten. Ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Ehegattin des Revisionswerbers nicht in Österreich, sondern nach den Feststellungen des BVwG in Italien als Asylwerberin aufhältig ist. Die Revision führt zwar richtig aus, dass die Dublin III-Verordnung Regelungen enthält, die grundsätzlich gewährleisten sollen, dass Familienangehörige (Ehegatten) unter den dort genannten Bedingungen ihr Asylverfahren nur in einem zuständigen Mitgliedstaat führen können, um die Familieneinheit zu wahren. Das setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten ihr Familienverhältnis auch (rechtzeitig) offen legen und einen entsprechenden Wunsch auf gemeinsame Führung der Verfahren kundtun (vgl. Art. 10 Dublin III-Verordnung); ein Umstand, dem im gegenständlichen Fall nicht entsprochen wurde, zumal der Revisionswerber bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über seinen Folgeantrag angegeben hatte, nicht verheiratet zu sein.Nach Paragraph 34, AsylG 2005 bezieht sich das Familienverfahren eindeutig nur auf Familienangehörige, die sich (gemeinsam) im Inland aufhalten. Ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Ehegattin des Revisionswerbers nicht in Österreich, sondern nach den Feststellungen des BVwG in Italien als Asylwerberin aufhältig ist. Die Revision führt zwar richtig aus, dass die Dublin III-Verordnung Regelungen enthält, die grundsätzlich gewährleisten sollen, dass Familienangehörige (Ehegatten) unter den dort genannten Bedingungen ihr Asylverfahren nur in einem zuständigen Mitgliedstaat führen können, um die Familieneinheit zu wahren. Das setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten ihr Familienverhältnis auch (rechtzeitig) offen legen und einen entsprechenden Wunsch auf gemeinsame Führung der Verfahren kundtun vergleiche Artikel 10, Dublin III-Verordnung); ein Umstand, dem im gegenständlichen Fall nicht entsprochen wurde, zumal der Revisionswerber bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über seinen Folgeantrag angegeben hatte, nicht verheiratet zu sein.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180291.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018