RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2017/18/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art10;
AsylG 2005 §34;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Nach § 34 AsylG 2005 bezieht sich das Familienverfahren eindeutig nur auf Familienangehörige, die sich (gemeinsam) im Inland aufhalten. Ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Ehegattin des Revisionswerbers nicht in Österreich, sondern nach den Feststellungen des BVwG in Italien als Asylwerberin aufhältig ist. Die Revision führt zwar richtig aus, dass die Dublin III-Verordnung Regelungen enthält, die grundsätzlich gewährleisten sollen, dass Familienangehörige (Ehegatten) unter den dort genannten Bedingungen ihr Asylverfahren nur in einem zuständigen Mitgliedstaat führen können, um die Familieneinheit zu wahren. Das setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten ihr Familienverhältnis auch (rechtzeitig) offen legen und einen entsprechenden Wunsch auf gemeinsame Führung der Verfahren kundtun (vgl. Art. 10 Dublin III-Verordnung); ein Umstand, dem im gegenständlichen Fall nicht entsprochen wurde, zumal der Revisionswerber bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über seinen Folgeantrag angegeben hatte, nicht verheiratet zu sein.Nach Paragraph 34, AsylG 2005 bezieht sich das Familienverfahren eindeutig nur auf Familienangehörige, die sich (gemeinsam) im Inland aufhalten. Ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Ehegattin des Revisionswerbers nicht in Österreich, sondern nach den Feststellungen des BVwG in Italien als Asylwerberin aufhältig ist. Die Revision führt zwar richtig aus, dass die Dublin III-Verordnung Regelungen enthält, die grundsätzlich gewährleisten sollen, dass Familienangehörige (Ehegatten) unter den dort genannten Bedingungen ihr Asylverfahren nur in einem zuständigen Mitgliedstaat führen können, um die Familieneinheit zu wahren. Das setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten ihr Familienverhältnis auch (rechtzeitig) offen legen und einen entsprechenden Wunsch auf gemeinsame Führung der Verfahren kundtun vergleiche Artikel 10, Dublin III-Verordnung); ein Umstand, dem im gegenständlichen Fall nicht entsprochen wurde, zumal der Revisionswerber bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über seinen Folgeantrag angegeben hatte, nicht verheiratet zu sein.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180291.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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