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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12;Rechtssatz
In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG für die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Art.131 Abs. 2 erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (Hinweis E vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/11/0173, mwN). Es liegt im Revisionsfall demnach - ungeachtet der Alleinzuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit nach dem Suchtmittelgesetz, der Psychotropen- und der Suchtgiftverordnung - keine Besorgung dieser Angelegenheit der Bundesvollziehung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG vor. Daraus folgt aber, dass das BVwG zu Recht seine Zuständigkeit verneint und von einer Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) LVwG ausgegangen ist.In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG für die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Artikel 102, Absatz 2, B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (Hinweis E vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/11/0173, mwN). Es liegt im Revisionsfall demnach - ungeachtet der Alleinzuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit nach dem Suchtmittelgesetz, der Psychotropen- und der Suchtgiftverordnung - keine Besorgung dieser Angelegenheit der Bundesvollziehung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd. Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG vor. Daraus folgt aber, dass das BVwG zu Recht seine Zuständigkeit verneint und von einer Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) LVwG ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110259.L02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018