Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/02/0181 E 1. Dezember 2017Rechtssatz
Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung". Einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, kann nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110243.L03Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018