Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/02/0181 E 1. Dezember 2017Rechtssatz
Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitsstunden (§ 26 Abs. 1 AZG) müssen (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (Hinweis VwGH 30.7.1992, 90/19/0457, und 9.3.1995, 93/18/0114).Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitsstunden (Paragraph 26, Absatz eins, AZG) müssen (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (Hinweis VwGH 30.7.1992, 90/19/0457, und 9.3.1995, 93/18/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110243.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018