RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2016/11/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §52;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Liegen der erkennenden Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat sie dem nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (Hinweis VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei. Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem - sei es im Wege einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid oder aufgrund einer Säumnisbeschwerde angerufenen - VwG (§ 17 VwGVG 2014). Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen.Liegen der erkennenden Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat sie dem nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (Hinweis VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei. Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem - sei es im Wege einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid oder aufgrund einer Säumnisbeschwerde angerufenen - VwG (Paragraph 17, VwGVG 2014). Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110160.L05

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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