RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2016/11/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §52;
VwRallg;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des § 39a AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt. Der erkennbare Zweck der Regelung und ihr systematischer Kontext verlangen aber auch ein solches Verständnis: Die Materialien (RV 160 BlgNR, 15. GP) sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des § 39a AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des Paragraph 39 a, AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt. Der erkennbare Zweck der Regelung und ihr systematischer Kontext verlangen aber auch ein solches Verständnis: Die Materialien Regierungsvorlage 160 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des Paragraph 39 a, AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110160.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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