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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39a;Rechtssatz
Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des § 39a AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt. Der erkennbare Zweck der Regelung und ihr systematischer Kontext verlangen aber auch ein solches Verständnis: Die Materialien (RV 160 BlgNR, 15. GP) sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des § 39a AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des Paragraph 39 a, AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt. Der erkennbare Zweck der Regelung und ihr systematischer Kontext verlangen aber auch ein solches Verständnis: Die Materialien Regierungsvorlage 160 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des Paragraph 39 a, AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110160.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018