RS Vwgh 2017/11/23 Ra 2016/11/0145

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs8;
KAO Krnt 1999 §13 Abs8 idF 2013/082;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 8 Krnt KAO 1999 sind der Ärztekammer für Kärnten ausschließlich "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung iSd. § 8 AVG sowie die Möglichkeit der Beschwerde an das VwG und der Revision an den VwGH eingeräumt. Der VwGH hat schon in seiner bisherigen Judikatur zum früheren "Beschwerdemodell" betont, dass bei auf Art. 131 Abs. 2 (alt) B-VG gestützten Beschwerden einer Ärztekammer im Hinblick auf deren eingeschränkte Beschwerdebefugnis von ihm nur zu prüfen ist, ob der Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsangebot am beantragten Standort zutreffend bejaht wurde (vgl. VwGH 21.1.2003, 2000/11/0272). Da nicht zu erkennen ist, dass die Revisionsbefugnis der Ärztekammer für Kärnten im seit 2014 verwirklichten "Revisionsmodell" anders zu beurteilen wäre, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützte Revisionen anders zu beurteilen. Auf das Revisionsvorbringen, wonach es der geplanten Einrichtung an der Eigenschaft eines selbständigen Ambulatoriums fehle, ist folglich, weil es außerhalb der Grenzen der Revisionslegitimation der Revisionswerberin liegt, nicht einzugehen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Krnt KAO 1999 sind der Ärztekammer für Kärnten ausschließlich "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung iSd. Paragraph 8, AVG sowie die Möglichkeit der Beschwerde an das VwG und der Revision an den VwGH eingeräumt. Der VwGH hat schon in seiner bisherigen Judikatur zum früheren "Beschwerdemodell" betont, dass bei auf Artikel 131, Absatz 2, (alt) B-VG gestützten Beschwerden einer Ärztekammer im Hinblick auf deren eingeschränkte Beschwerdebefugnis von ihm nur zu prüfen ist, ob der Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsangebot am beantragten Standort zutreffend bejaht wurde vergleiche VwGH 21.1.2003, 2000/11/0272). Da nicht zu erkennen ist, dass die Revisionsbefugnis der Ärztekammer für Kärnten im seit 2014 verwirklichten "Revisionsmodell" anders zu beurteilen wäre, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, auf Artikel 133, Absatz 8, B-VG gestützte Revisionen anders zu beurteilen. Auf das Revisionsvorbringen, wonach es der geplanten Einrichtung an der Eigenschaft eines selbständigen Ambulatoriums fehle, ist folglich, weil es außerhalb der Grenzen der Revisionslegitimation der Revisionswerberin liegt, nicht einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110145.L02

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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